Skip to main content

Aktuelle Informationen

In unserem Info-Bereich finden Sie Termine zu unseren Seminaren,  interessante und weiterführende Links und erhalten Informationen über Verfahren, die wir in der letzten Zeit begleitet haben. 

Gesetzbuch

Begleitung folgender Verfahren

Familienkranken-
versicherung ohne Altersgrenze für seh-
behinderte Studenten

Fortführung der Familienkrankenversicherung für Studenten ohne Altersgrenze bei starker Sehbehinderung

Urteil, Sozialgericht Gießen vom 07.07.22 Aktenzeichen S-15 KR 525/20

Rechtskraft ist nach Rücknahme der Berufung eingetreten.

Ruhegehalt von Thüringer Ministern

Berechnung des Ruhegehalts von Thüringer Ministern -§ 11 Abs. 4 ThürMinG-Begriff der Amtszeit

Verwaltungsgericht Meiningen, Urteil vom 20.01.2022, 1 K 621/20 Me

Kein Vorkaufsrecht für Gemeinden

Kein Vorkaufsrecht für Gemeinden nach dem Thüringer Waldgesetz zum Zwecke einer effizienteren Bewirtschaftung des Waldes durch Beseitigung von Splitterflächen

Verwaltungsgericht Weimar, Urteil vom 02.02.2022, 1 K 8177/20 We

Betreiberverträge für Kindertagesstätten sind öffentlich auszuschreiben

Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 09.04.2021, VerG 2/20

Seminar: Der Paritätische Wohlfahrtsverband Thüringen e. V. am 29.04.2021 und am 17.06.2021

  •     Zuwendungs- und Leistungsrecht, Sozialrechtliches Dreiecksverhältnis,
  •     Kommunales Haushaltsrecht, Thüringer Finanzausgleichsgesetz

Kein Anspruch auf höhere Schlüsselzuweisungen

Kein Anspruch auf höhere Schlüsselzuweisungen nach dem Thüringer Finanzausgleichsgesetz - erfolglose Klage einer Gemeinde gegen den Freistaat Thüringen
Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 10. März 2021 - Aktenzeichen: 2 K 209/19 Ge

Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Berechnung der Bedarfsmeßzahl gemäß § 9 FAG wurden zurückgewiesen. Dem Gesetzgeber steht hinsichtlich der gesetzlich geregelten Indikatoren für die Ermittlung des kommunalen Finanzausgleichs, wie etwa die Einwohnergewichtung, ein gesetzgeberischer Ermessensspielraum zu.

Anspruch auf höhere Coronabeihilfen

Unternehmen haben Anspruch auf höhere Coronabeihilfen

Vergleiche Urteil Verwaltungsgericht Meiningen vom 11.08.2020, Aktenzeichen: 8 K 632/20

Betroffen von der Entscheidung sind über 400 Unternehmen in Thüringen.

Die Thüringer Aufbaubank verwehrte rechtswidrig einem Unternehmen einen nicht rückzahlbaren Zuschuss in Höhe von 6.000,00 €, weil sie der Ansicht war, dass Unternehmen mit 5,1 - 5,99 Beschäftigten nur einen Anspruch in Höhe von 9.000,00 € (Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten) hätten, nicht aber einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 6.000,00 €.

Die Thüringer Aufbaubank hat hierbei verkannt, dass die Regelungen des Bundes zu den Corona-Beihilfen maßgeblich sind.

Die Thüringer Aufbaubank gewährte Unternehmen mit 5,1 bis 5,99 Vollzeitäquivalente nur die geringere Förderhöhe für bis zu 5 Beschäftigte.

Den betroffenen Unternehmen wird angeraten den Anspruch noch geltend zu machen.

Abgeordnetenrecht - Kinder im Landtag

Das Organstreitverfahren zwischen der Abgeordneten Frau Henfling und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen -Antragsteller- sowie der Präsidentin des Thüringer Landtags -Antragsgegnerin-, Aktenzeichen: VerfGH 4/19, ist durch vom Verfassungsgerichtshof vorgeschlagenen Vergleich beendet worden:

"Die Parteien erklären zur endgültigen Beilegung der noch anhängigen Streitpunkte übereinstimmend, dass es nunmehr verbindliche Parlamentspraxis ist, Abgeordneten mit Kleinkindern bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres die Anwesenheit im Plenarsaal während der Plenarsitzungen zu ermöglichen, solange die Kinder den Sitzungsbetrieb nicht stören. Bei älteren Kindern entscheidet die Präsidentin im Einzelfall nach Ermessen."

Beamtenrecht

Verpflichtung zur regelmäßigen dienstlichen Beurteilung von Beamten

Der Dienstherr hat im Rahmen ordnungsgemäßer Personalbewirtschaftung dafür zu sorgen, dass seine Beamten grundsätzlich regelmäßig dienstlich beurteilt werden.

Ein Verzicht auf das Modell der Regelbeurteilung und die Anwendung des Modells der Anlassbeurteilung ist für Thüringer Landesbeamte nur durch entsprechende Regelung in der nach § 49 Abs. 4 Thüringer Laufbahngesetz zu erlassenden Rechtsverordnung möglich.

Eine Beurteilungslücke ist grundsätzlich auch bei Anlassbeurteilung zu vermeiden - vergleiche Verwaltungsgericht Gera Urteil vom 26. August 2019, 1K1283!7.

Informationen zu Betriebsschließungen

Aktuelle Information:

Coronavirus- drohende Schließung von Gaststätten, Restaurants und Einzelhandelsbetrieben

Erläuterungen + mögliche Rechtsverletzung + gesetzliche Grundlagen + Entschädigungsansprüche + Formulare:

Nach Erlass der Allgemeinverfügung des Freistaates Thüringen vom 16 März 2020 mit dem schon der Betrieb von Gaststätten eingeschränkt wurde, ist davon auszugehen, dass es wie in anderen Bundesländern und EU-Nachbarstaaten zur Schließung von Gaststätten, Restaurants und Einzelhandelsbetrieben kommen wird.

1.  Mögliche Rechtsverletzung der Unternehmer-Entschädigung

Die Schließung von Gaststätten, Restaurants und Einzelhandelsbetrieben verletzt bei längerfristigen und existenzgefährdeten Maßnahmen die Grundrechte aus Art.12 Abs. I GG und aus Art. 14 Abs. 1 GG. Gemessen an diesen Grundrechten sind Tätigkeitsverbote im Interesse der Allgemeinheit sicherlich zulässig aber unter Umständen nur dann verhältnismäßig, wenn den Betroffenen eine Entschädigung gewährt wird - Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. April 1981, 1 BvL l1178, Rn.28. 

2. Gesetzliche Grundlagen für die Betriebsschließung

1. $ 28 Abs. I Satz I und 2 Infektionsschutzgesetz

Es ist davon auszugehen, dass die Betriebsschließung auf Grundlage von $ 28 Infektionsschutzgesetz ausgesprochen werden wird. Der Gesetzestext hat folgenden Wortlaut:

$ 28 Abs. I Satz I Infektionsschutzgesetz

"Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in $$ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist."

Erläuterung:

Die Behörde kann nach $ 29 Beobachtung, nach $ 30 Quarantäne und nach $ 3l für Kranke ein berufliches Tätigkeitsverbot aussprechen. Nach dem Wortlaut steht fest, dass eine Betriebsschließung von $ 28 Abs. I Satz1 nicht abgedeckt ist.

$ 28 Abs. I Satz 2 Infektionsschutzgesetz

Unter den Vorraussetzungen von Satz I kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Arzahl von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in $ 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. Sie kann auch Person verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind.

Erläuterung:

Gemeinschaftseinrichtungen nach $ 33 sind z. B. Kindertageseinrichtungen und Schulen.

Die Regelung ermächtigt nicht explizit zur Schließung von Betrieben.

Wenn in den Gaststätten, Restaurants und Einzelhandelsbetrieben kein Mitarbeiter krank oder ansteckungsverdächtig ist, ist der Untemehmer ,,nicht Störer,, im polizeirechtlichen Sinne (Nichtstörer) d. h. von ihm selbst geht keine Gefahr aus. Etwas Anderes würde erst dann gelten, wenn z. B. ein Mitarbeiter ansteckungsverdächtig ist und ihm ein Tätigkeitsverbot erteilt wird.

Ergebnis:

Es ist daher fraglich ob $ 28 Infektionsschutzgesetz eine ausreichende gesetzliche Grundlage für eine Betriebsschließung gegenüber einem Nichtstörer ist.

In Betracht kommt daher noch die Möglichkeit, die Betriebsschließung auf Grundlage des $ 16 Infektionsschutzgesetzes auszusprechen. Ob dies eine ausreichend gesetzliche Grundlage für eine Betriebsschließung ist, ist ebenso fraglich.

Ist die gesetzliche Grundlage für eine Betriebsschließung fraglich, ist der Unternehmer verpflichtet, seine Rechte zu wahren und Widerspruch einzulegen.

III. Hinweise zur Einlegung von Widersprüchen

Da zur Zeit nicht abschließend beurteilt werden kann, ob die Anordnung der Betriebsschließungen rechtmäßig oder rechtswidrig ist, sollte höchst vorsorglich gegen die noch zu erlassende Allgemeinverfügung des Freistaates Thüringen, sofern sie eine Betriebsschließung anordnet, Widerspruch eingelegt werden.

Das Muster Widerspruch können sie kostenfrei downloaden.

Muster Widerspruch Landesverwaltungsamt 

Da die Landkreise und kreisfreien Städten ebenfalls Betriebsschließungen aussprechen können, wird dringend empfohlen, auch für diesen Fall einen weiteren Widerspruch einzulegen.

Das Muster Widerspruch können Sie kostenfrei downloaden.

Muster Widerspruch Stadtverwaltung

Die eingelegten Widersprüche müssen nicht begründet werden. Sie können zurückgenommen werden, wenn sich herausstellt, dass die Betriebsschließung rechtmäßig war.

Der Widerspruch hat keine außchiebende Wirkung gegenüber der Betriebsschließung nach $ 16 Abs. 8 Infektionsschutzgesetz.

IV. Darstellung der Entschädigungsansprüche

1. Entschädigungsansprüche nach $ 56 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz

Sollte der Freistaat Thüringen oder die kreisfreien Städte oder Landkreise die Betriebsschließung nach $ 28 Infektionsschutzgesetz damit begründen, dass auf den gesamten Betrieb oder in Bezug auf eine Gruppe von Arbeitnehmern des Betriebes ein Infektionsrisiko besteht, wäre der Arbeitgeber nicht verpflichtet, den Arbeitslohn weiter zu zahlen.

Der Arbeitgeber trägt nicht das Betriebsrisiko für allgemeine Gefahren, wie Kriege, Unruhen und Epidemien und Pandemien. In diesem Fall können aber Entschädigungsansprüche für die Arbeitnehmer nach $ 56 Infektionsschutzgesetz geltend gemacht werden.

Entschädigung-Lohnkosten-maximal 6 Wochen

Nach $ 56 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz tritt der Arbeitgeber in Vorleistung für den Freistaat Thüringen, d. h. er übernimmt die Funktion einer Zahlstelle für den Freistaat. Der Arbeitgeber zahlt die Entschädigung für den Lohnausfall an den Arbeitnehmer.

$ 56 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz:

"Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für 6 Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen.Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet."

Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag vom Freistaat Thüringen - Thüringer Landesverwaltungsamt - erstattet -vergleiche $ 4 Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz.

2. Entschädigungen für den Betriebsinhaber nach $ 56 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz

Verdienstausfall/nicht gedeckte Betriebsausgaben

Nach $ 56 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz können Selbständige während der Dauer der Betriebsschließung neben dem Verdienstausfall, auf Antrag bei dem Thüringer Landesverwaltungsamt, Ersatz der in dieser Zeit weiter laufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessem Umfang erhalten.

$ 56 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz

"Selbstständige, deren Betrieb während der Dauer einer Maßnahme nach Abs. I ruht, erhalten neben der Entschädigung nach den Abs. 2 (Verdienstausfall) und Abs. 3 auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiter laufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang."

Den Antrag auf Entschädigung können Sie hier kostenfrei downloaden - aber auch beim Thüringer Landesverwaltungsamt.

Antrag auf Verdienstausfallentschädigung

Coronavirus Änderung der Kurzarbeiterregelung - Teil 2

Aktuelle Information - Teil 2 (Stand 18.03.2020) 

Hinweis:

Kurzarbeitergeldklausel im Arbeitsvertrag erforderlich! 

Bitte beachten Sie, dass in Ihren Arbeitsverträgen eine entsprechende Klausel enthalten sein muss, dass die Verkürzung der Arbeitszeit und der Ausfall (Kurzarbeit) möglich ist. Sofern die Arbeitgeber tarifgebunden sind, ist zu prüfen, ob eine solche Regelung in dem einschlägigen Tarifvertrag enthalten ist.

Eine solche Regelung kann auch Inhalt einer Betriebsvereinbarung sein. In Anlage können Sie ein Muster der Zusatzvereinbarung und die rechtlichen Hinweise hierzu kostenlos downloaden.

Rechtliche Hinweise Kurzarbeitergeldregelung
Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag

Coronavirus - Änderung Kurzarbeitergeldregelung

Coronavirus - Änderung der Kurzarbeitergeldregelung durch das 
„Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ vom 13. März 2020

Zur Vereinfachung möchte ich eine kurze Übersicht geben:

I. Zielstellung des neuen Gesetzes

Erleichterter Zugang für Betriebe um Kurzarbeitergeld zu erhalten und um Kündigungen zu vermeiden, wenn die Beschäftigten für einen bestimmten Zeitraum weniger oder gar nicht arbeiten können

- neu: nur 1/10 der beschäftigten Arbeitnehmer muss vom Arbeitsausfall betroffen sein

- neu: Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen teilweise bzw. ganz

- neu: Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden 

II. zeitlicher Geltungsbereich

Ab Erlass der Verordnung durch die Bundesregierung und Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt 

III. Zeitpunkt der Antragstellung für das Kurzarbeitergeld

- empfohlen wird eine Antragstellung erst ab Erlass der Verordnung und Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt.

- die Ausschlussfrist von 3 Monaten ist zu beachten, ansonsten ist eine rückwirkende Beantragung möglich!

IV. Inhalt der Antragstellung

- Anzeige bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit - online möglich 

V. Zahlungsmodalitäten

1. Wer zahlt?

Das Kurzarbeitergeld zahlt die Agentur für Arbeit.

2. In welcher Höhe wird es gezahlt?

  • - 60 % des Nettoentgeltes
  • - 67 % bei Haushalten mit mindestens 1 Kind 

3. Für was wird gezahlt?

- für ausgefallene Arbeitsstunden

Bürgerbegehren "Stadtbäume statt Leerräume"

Bürgerbegehren der Bürgerinitiative "Stadtbäume statt Leerräume" ./. Stadt Erfurt

Inhalt des Bürgerbegehrens: Vergleiche Internetseite: www.baumstark-erfurt.de

Unwirksamkeit Bebauungsplan Nr. 11 Festwiese Ulla

Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 11 - Festwiese Ulla der Gemeinde Nohra 

Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2018, Aktenzeichen: 1 N 644/14 - unzureichende Angaben zu umweltbezogenen Informationen

Abweisung Antrag auf Mehrbelastungsausgleich

Verwaltungsgericht Weimar:

Stadt Sondershausen ./. Freistaat Thüringen, Aktenzeichen: 3 K 151/17

Abweisung eines Antrags auf Mehrbelastungsausgleich für das Jahr 2017 - kein Verstoß gegen das Konnexitätsprinzip, Art. 93 Abs. 1 Satz 2 VerfThür

Kindergeld für sehbehinderte Studenten

Gewährung von Kindergeld für sehbehinderten Studenten (25 Jahre / Schwerbehinderung 70%)

Familienkasse Sachsen-Anhalt - Thüringen Aktenzeichen F-15.EC-KG Nr. 0 03FK 200 7107 70

Kündigungsschutzklage

Kündigungsschutzklage einer Thüringer Landtagsabgeordneten gegen eine Kündigung ihres Arbeitsvertrages durch die Gemeinde Oberschönau

Arbeitsgericht Suhl - Aktenzeichen: 4 Ca 868/18
Rechtswirkung des § 2 Thüringer Abgeordnetengesetz

Babygate - Kleinkinder im Thüringer Landtag

Antrag der Abgeordneten Frau Madeleine Henfling und der Landtagsfraktion BÜNDNIS90/GRÜNE auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Thüringer Verfassungsgerichtshof, Aktenzeichen: VerfGH 24/18 auf Gewährung des Zutritts zu den Sitzungen des Landtages mit ihrem 7 Wochen alten Sohn.

Streitgegenstand: Geschäftsordnung des Landtages vs. Recht der Abgeordneten

---------

Aktueller Stand:

Das Verfahren konnte für erledigt erklärt werden, da der Landtagspräsident - einstweilig - der Landtagsabgeordneten, Frau Henfling, das Betreten des Plenarsaales des Thüringer Landtages mit ihrem 8 Wochen alten Sohn gestattet.

Öffentlicher Personennahverkehr - Streit um Vertragsverlängerungsklausel

Öffentlicher Nahverkehr - Streit "Vertragsverlängerungsklausel" 
Busverkehr im Altmarkkeis - Wirksamkeit bejaht

Ob ein Vertrag über Beförderungsleistungen eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt, richtet sich regelmäßig nicht nach den Absichten der Vertragsparteien, sondern danach, ob die getroffenen Vereinbarungen unabhängig von ihren konkreten Auswirkungen ihrer Art nach objektiv geeignet sind, den Wettbewerb auf dem betroffenen Markt zu beeinträchtigen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Juni 2018, KZR 4/16

Länderkonferenz öffentlicher Personennahverkehr

Unter dem Thema "Mobilität in der Stadt und auf dem Land sichern" fand am 28. Juni 2018 im Erfurter Steigerwaldstadion eine Länderkonferenz für den öffentlichen Personennahverkehr statt.

Steuerfalle bei der Gebietsreform

Vorsicht - Steuerfalle bei der Gebietsreform!

Entstehen bei der Gebietsreform neue Körperschaften, kann dies dazu führen, dass die stillen Reserven der Betriebe gewerblicher Art (BGA) aufgelöst werden und zu einer Kapitalertragssteuerbelastung führen.

Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung

gemäß § 53 ff. SGB XII

Gewährung eines sehbehinderten Hilfsmittels - tragbares Kamerasystem - zur erfolgreichen Durchführung eines Studiums (Landkreis Gießen)

Seminare

Baurechtsseminar (08.03.19)

Baurechtsseminar WEGO/Siniat 

Termin: 08.03.2019 

Veranstalter: WeGO Erfurt
Referent: Prof. Martin Kupfrian

Agrartag (07.03.19)

Vortrag im Rahmen des AGRAR-TAGES 2019 zu aktuellen Rechtsfragen in landwirtschaftlichen Betrieben:

  • Wirksamkeit von Pachtverträgen
  • Wirksame Vertretung von Erbengemeinschaften und GbR´s / Besonderheit der Schriftform §§ 585 a, 594 a BGB 

Termin: 07.03.2019 

Veranstalter: Raiffeisenbank Gotha
Referent: Prof. Martin Kupfrian

Seminar Schulung Betriebsrat - AWO Saalfeld-Rudolstadt (27.08.18)

Termin: 27.08.2018 

Veranstalter: AWO Saalfeld-Rudolstadt
Referent: Prof. Martin Kupfrian

Öffentliche Ausschreibung von Sozialleistungen? (05.06.18)

Termin: 05.06.2018

Veranstalter: Landesjugendring
Referent: Prof. Martin Kupfrian

Kurzvortrag zum Thema "Eisenbahn & Recht" (06.06.18)

Termin: 06. Juni 2018 

Veranstalter: Fachhochschule Erfurt
Referent: Prof. Martin Kupfrian

Baurechtsseminar (23.02.17)

Termin: 23. Februar 2017

Veranstalter: WeGo Systembaustoffe GmbH Erfurt und Siniat GmbH Oberursel
Referent: Prof. Martin Kupfrian

Darstellung von Problemen der VOB/B und VOB/A (25.10.17)

Termin: 25. Oktober 2017

Veranstalter: VWA Erfurt
Referent: Prof. Martin Kupfrian

Beihilfsrechtliche Fragen der Finanzierung des ÖPNV (03.11.17)

Termin: 03. November 2017

Veranstalter: Forschungsstelle für Verkehrsmarktrecht der Friedrich-Schiller-Universität Jena

  • Die Relevanz des Beihilferechts für den ÖPNV (Referent
  • Bestandsaufnahme der ÖPNV Förderung
    Referenten: Prof. Dr. Matthias Knauff, LL.M.Eur.
    Edmund Jendritzki 

  • Finanzierung von Schüler- und Behindertenverkehren
    Referent: RA Prof. Martin Kupfrian

  • Investitionsförderung
    Referentin: RAin und Steuerberaterin RA Weber, PwC Legal Berlin

  • Mittel für den Nahverkehr im "Konzern Kommune"
    Referent: RA Dr. Carsten Jennert, LL.M.KPMG Frankfurt am Main

  • Mittel in Kooperationen und Verbünden
    Referent: Dr. Lorenz Wachinger, BBG & Partner Bremen

  • Bewertung des Rechtsrahmens durch die Aufgabenträger
    Referent: Dr. Markus Brohm, Deutscher Landkreistag Berlin

  • Bewertung des Rechtsrahmens durch die Verkehrsunternehmen
    Referentin: RAin Christiane Leonard, BDO Berlin
Fachveranstaltung Subsidiarität in der Jugendhilfe (28.11.17)

Termin: 28. November 2017 

Veranstalter: Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Thüringen
Referent: Prof. Martin Kupfrian